Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Sony Corporation; Olympus Corporation - BWB/Z-1889 | Bundeswettbewerbsbehörde

Sony Corporation; Olympus Corporation

BWB/Z-1889

19.11.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Sony Corporation, 7-1 Konan 1-chome, Minato-ku, Tokio 108-0075, Japan, und Olympus Corporation, 2-43-2 Hatagaya, Shibuya-ku, Tokio, Japan, beabsichtigen, eine neue in Japan ansässige Gesellschaft zu gründen, an der Sony eine kontrollierende 51%-Beteiligung und Olympus eine nicht-kontrollierende 49%-Beteiligung halten wird. Die neu gegründete Gesellschaft wird in der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von neu entwickelten, fortschrittlichen chirurgischen Endoskopen und chirurgischen Video-Mikroskopen sowie der Vermarktung von dazugehörigen peripheren Zubehörgeräten (wie klinische Monitore, klinische Datenaufzeichnungsgeräte, klinische Kameras) tätig sein.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.12.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.12.2012 weggefallen.

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