Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Whirlpool Corporation; ALNO AG - BWB/Z-1858 | Bundeswettbewerbsbehörde

Whirlpool Corporation; ALNO AG

BWB/Z-1858

19.10.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Der angemeldete Zusammenschluss betrifft die Erhöhung der Beteiligung der Whirlpool Corporation, Benton Harbor, Michigan, USA, an der ALNO AG, Pfullendorf, Deutschland, über die 100%ige Tochtergesellschaft Whirlpool Germany GmbH von aktuell 18,25% auf 25% oder mehr der Aktien von ALNO AG. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Küchenmöbel und Haushaltsgroßgeräte.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.11.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Im Hinblick auf die vom Anmelder gegenüber den Amtsparteien (Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt) gemäß § 17 Abs 2 KartG 2005 abgegebenen Verpflichtungserklärungen wurde kein Prüfungsantrag gestellt.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.11.2012 weggefallen.

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