Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH; OJSC "Freight Two" - BWB/Z-1839 | Bundeswettbewerbsbehörde

Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH; OJSC "Freight Two"

BWB/Z-1839

28.09.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH, Moosacher Straße 80, München, Deutschland, und OJSC "Freight Two", Jekaterinburg, Chelyuskintsev Straße 11, Russische Föderation, beabsichtigen die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach russischem Recht mit der Firma "OOO Knorr-Bremse 1520" mit Sitz in Tver, Russische Föderation. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Herstellung von Bremssystemen für Schienenfahrzeuge.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.10.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.10.2012 weggefallen.

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