Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Mayr-Melnhof Packaging Colombia S.A.S.; Gráficas Los Andes S.A.S.; Carvajal Empaques S.A. - BWB/Z-1833 | Bundeswettbewerbsbehörde

Mayr-Melnhof Packaging Colombia S.A.S.; Gráficas Los Andes S.A.S.; Carvajal Empaques S.A.

BWB/Z-1833

19.09.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb einer Beteiligung von 20% mit dem Recht zum Erwerb von weiteren 80% der Geschäftsanteile an der Gráficas Los Andes S.A.S. (Kolumbien) durch die MM Packaging Colombia S.A.S., einer Gesellschaft des Mayr-Melnhof Konzerns.Erwerb des Geschäftsbetriebs betreffend Produktion und Vertrieb von Faltschachteln der Carvajal Empaques S.A. (Kolumbien) durch die MM Packaging Colombia S.A.S., einer Gesellschaft des Mayr-Melnhof Konzerns. Verschränkung der Geschäftsführung der Gráficas Los Andes S.A.S. sowie der MM Packaging Colombia S.A.S. im Sinne des § 7 Abs 1 Z 4 KartG.Das Zusammenschlussvorhaben betrifft das Bedrucken von Verpackungsmaterialien aus Karton, Papier und Mikrowellen-Wellpappe für Konsumgüter sowie deren Weiterverarbeitung zu Faltschachteln, Displays etc.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.10.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.10.2012 weggefallen.

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