Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

UPM-Kymmene Oy; UPM AG; Gascogne Laminates Switzerland SA - BWB/Z-1774 | Bundeswettbewerbsbehörde

UPM-Kymmene Oy; UPM AG; Gascogne Laminates Switzerland SA

BWB/Z-1774

10.07.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

UPM-Kymmene Oy, Finnland, beabsichtigt über ihre Vertriebstochtergesellschaft UPM AG, Schweiz, den Erwerb der wesentlichen Vermögensteile der Gascogne Laminates Switzerland SA. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftsbereich der selbstklebenden Etikettenmaterialien.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.08.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.08.2012 weggefallen.

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