Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Japan Tobacco Inc.; JT International Holding BV; V.D.M Invest Comm. VA - BWB/Z-1772 | Bundeswettbewerbsbehörde

Japan Tobacco Inc.; JT International Holding BV; V.D.M Invest Comm. VA

BWB/Z-1772

04.07.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Japan Tobacco Inc., Tokio, Japan, beabsichtigt, über seine Tochtergesellschaft JT International Holding BV, Hilversum, Niederlande, V.D.M Invest Comm. VA, Vichte, Belgien, einschließlich ihrer Tochtergesellschaften im Wege des Anteilserwerbs zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Produktion und Verkauf von Tabakprodukten.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 01.08.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 01.08.2012 weggefallen.

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