Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

EKZ Sieben Errichtungs- und Betriebs Ges.m.b.H.; Baufeld 01 Errichtungs- und Betriebs Ges.m.b.H; IKEA Centre Verwaltung GmbH - BWB/Z-1766 | Bundeswettbewerbsbehörde

EKZ Sieben Errichtungs- und Betriebs Ges.m.b.H.; Baufeld 01 Errichtungs- und Betriebs Ges.m.b.H; IKEA Centre Verwaltung GmbH

BWB/Z-1766

02.07.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Der Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses ist der beabsichtigte direkte Erwerb sämtlicher Anteile an der Inter IKEA Centre Verwaltung GmbH durch die EKZ Sieben Errichtungs- und Betriebs Ges.m.b.H. mit einer Beteiligung von 99,8 % sowie der Baufeld 01 Errichtungs- und Betriebs Ges.m.b.H. mit einer Beteiligung von 0,2%. Die EKZ Sieben Errichtungs- und Betriebs Ges.m.b.H. ist mittelbar den luxemburgischen Fondsgesellschaften ECE European Prime Shopping Centre GP Fund A, B und C zuzurechnen, an denen die KG CURA Vermögensverwaltungs G.m.b.H. & Co. 100% der Anteile hält. Die Baufeld 01 Errichtungs- und Betriebs Ges.m.b.H ist eine 100%ige Tochter der deutschen CURA Beteiligungsgesellschaft Österreich m.b.H.. Die KG CURA Vermögensverwaltung G.m.b.H. & Co. steht im Mehrheitseigentum von Herrn Alexander Otto. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Einzelhandelsimmobilien.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.07.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.07.2012 weggefallen.

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