Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

TOM TAILOR Holding AG; BONITA Deutschland Holding GmbH - BWB/Z-1756 | Bundeswettbewerbsbehörde

TOM TAILOR Holding AG; BONITA Deutschland Holding GmbH

BWB/Z-1756

22.06.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

TOM TAILOR Holding AG (Deutschland) beabsichtigt, unmittelbar und mittelbar 100% der Gesellschaftsanteile an und damit alleinige Kontrolle über die BONITA Deutschland Holding GmbH (Deutschland) und damit mittelbar auch die von BONITA beherrschten Unternehmen, die das operative Geschäft betreiben, zu erwerben. Im Gegenzug erlangt der Veräußerer BONITA International GmbH & Co. KG. (Deutschland) durch neu zu schaffende Stückaktien einen nicht-kontrollierenden Anteil an der TOM TAILOR Holding AG von 26,7%. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bekleidungseinzelhandel.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.07.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.07.2012 weggefallen.

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