Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Montana Tech Components GmbH; Central European Growth IV Beteiligungs-Invest AG; Midlife Invest AG; Aluflexpack Novi-Gruppe - BWB/Z-1752 | Bundeswettbewerbsbehörde

Montana Tech Components GmbH; Central European Growth IV Beteiligungs-Invest AG; Midlife Invest AG; Aluflexpack Novi-Gruppe

BWB/Z-1752

21.06.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses ist der beabsichtigte Erwerb gemeinsamer Kontrolle über die kroatische Aluflexpack Novi-Gruppe durch die Montana Tech Components GmbH (Österreich), die Central European Growth IV Beteiligungs-Invest AG (Österreich) und die Midlife Invest AG (Schweiz). Über ein gemeinsam kontrolliertes Akquisitionsvehikel sollen zu diesem Zweck erworben werden: (i) insgesamt 100% der Anteile an ALUFLEXPACK NOVI d.o.o. von der HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG und der HYPO ALPE-ADRIA BETEILIGUNGEN GMBH, (ii) 100% der Anteile an der OMIAL NOVI d.o.o. von der HYPO ALPE-ADRIA BETEILIGUNGEN GMBH und (iii) 46,47% der Anteile an der TVORNICA OPLEMENJENIH FOLIJA d.d. von der HYPO ALPE-ADRIA BETEILIGUNGEN GMBH. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft  flexible Verpackungen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.07.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.07.2012 weggefallen.

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