Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

DLH Fuel Company mbH; FSH Flughafen Schwechat-Hydranten Gesellschaft OG - BWB/Z-1724 | Bundeswettbewerbsbehörde

DLH Fuel Company mbH; FSH Flughafen Schwechat-Hydranten Gesellschaft OG

BWB/Z-1724

18.05.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Möglicher Erwerb gemeinsamer Kontrolle durch die DLH Fuel Company mbH (Hamburg) an der FSH Flughafen Schwechat-Hydranten Gesellschaft OG (Schwechat) ("FSH") im Wege des Erwerbs des Geschäftsanteils der Shell Austria Gesellschaft m.b.H (Wien). Nach dem Erwerb dieses Geschäftsanteils durch DLH Fuel Company mbH werden folgende Gesellschaften möglicherweise gemeinsame Kontrolle über FSH ausüben: Air Total Austria Gesellschaft m.b.H (Wien), OMV Refining & Marketing GmbH (Wien), Eni Austria GmbH (Wien), Eni Mineralölhandel GmbH (Wien), Eni Marketing Austria GmbH (Wien), BP Europa SE (Hamburg) und DLH Fuel Company mbH (Hamburg). Das Zuammmenschlussvorhaben betrifft den Bereich Betrieb und Verwaltung der Hydrantenanlage am Flughafen Wien-Schwechat.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.06.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.06.2012 weggefallen.

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