Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Morawa Holding GmbH; Mohr Morawa Buchvertrieb Gesellschaft m.b.H. - BWB/Z-1698 | Bundeswettbewerbsbehörde

Morawa Holding GmbH; Mohr Morawa Buchvertrieb Gesellschaft m.b.H.

BWB/Z-1698

16.04.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Morawa Holding GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Buchhandlung und Zeitungsbüro Morawa GmbH & Co. KG ist, beabsichtigt den Erwerb von 2% der Anteile an der Mohr Morawa Buchvertrieb Gesellschaft m.b.H., sodass die Morawa Holding GmbH zum Stichtag 31.03.2012, 24 Uhr, Gesellschafter von 50,02% an der Mohr Morawa Buchvertrieb Gesellschaft m.b.H. wird und die Buchhandlung und Zeitungsbüro Morawa GmbH & Co. KG zum Stichtag 31.03.20912, 24 Uhr, mittelbarer Gesellschafter, mit einer Beteiligung von 51% an der Mohr Morawa Buchvertrieb Gesellschaft m.b.H. wird. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Buchvertrieb (Großhandel mit Büchern).

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.05.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.05.2012 weggefallen.

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