Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

ALLIANCE OIL Company Limited; VOSTOK OIL (CYPRUS) LIMITED; VIOLET INVESTMENTS S.À.R.L.; REPSOL EXPLORACIÓN S.A. - BWB/Z-1684 | Bundeswettbewerbsbehörde

ALLIANCE OIL Company Limited; VOSTOK OIL (CYPRUS) LIMITED; VIOLET INVESTMENTS S.À.R.L.; REPSOL EXPLORACIÓN S.A.

BWB/Z-1684

26.03.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

VOSTOK OIL (CYPRUS) LIMITED, 1 Lampousas Straße, P.C. 1095, Nicosia, Zypern und VIOLET INVESTMENTS S.À.R.L., 65 Boulevard de Grande Duchesse Charlotte, L-1331 Luxemburg, beide Teil der ALLIANCE Gruppe ("AOC"), auf der einen Seite und REPSOL EXPLORACIÓN S.A., Paseo de la Castellana Nr. 280, 28046 Madrid, Spanien, Teil der REPSOL Gruppe auf der anderen Seite, haben einen Vertrag zur gemeinsamen Entwicklung der Geschäftsbereiche Förderung, Aufbereitung sowie Verkauf von Erdöl und Erdgas, Exploration und Erschließung von Erdöl- und Erdgaslagerstätten in der Russischen Föderation abgeschlossen. Die genannten Aktivitäten sollen von einem Joint Venture, der AR Oil & Gaz B.V., Prins Bernhardplein 200, 1097 JB Amsterdam, Niederlande, durchgeführt werden. REPSOL wird nach Durchführung der Transaktion 49% der Anteile an dem Joint Venture halten, AOC die restlichen 51%. Um das Joint Venture zu befähigen, die angeführten Aufgaben auszuführen, werden Anteile anderer Gesellschaften an das Joint Venture übertragen werden, vorwiegend zur Bereitstellung von erforderlichen Lizenzen. Weder das Joint Venture noch andere involvierte Gesellschaften haben einen Sitz in Österreich. Das Joint Venture wird in Österreich keine Geschäftsaktivitäten entfalten.Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Exploration, Produktion, Erschließung und Vertrieb sowie zusammenhängende Aktivitäten in den Geschäftsfeldern Erdöl und Erdgas.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 23.04.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.04.2012 weggefallen.

zurück zur Übersicht