Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

RWA Raiffeisen Ware Austria AG; AFS Franchise-Systeme GmbH - BWB/Z-1682 | Bundeswettbewerbsbehörde

RWA Raiffeisen Ware Austria AG; AFS Franchise-Systeme GmbH

BWB/Z-1682

26.03.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die angemeldete Transaktion betrifft die Erhöhung der Anteile am Stammkapital der AFS Franchise-Systeme GmbH durch RWA Raiffeisen Ware Austria AG von 49% auf 51%. Verkäufer der Anteile ist die BayWa AG, Deutschland, die bisher 51% der Anteile (und alleinige Kontrolle) an der AFS hält und nach der Transaktion mit 49% am Stammkapital der AFS beteiligt bleibt. RWA Raiffeisen Ware Austria AG wird durch die Transaktion alleinige Kontrolle an AFS Franchise-Systeme GmbH erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Baustoff- sowie Bau- und Gartenmarktbereich.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 23.04.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.04.2012 weggefallen.

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