Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Tetra Laval B.V.; Alfa Laval AB - BWB/Z-1645 | Bundeswettbewerbsbehörde

Tetra Laval B.V.; Alfa Laval AB

BWB/Z-1645

06.02.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Tetra Laval B.V. erhöht ihren Anteil an Alfa Laval AB, einer Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in Schweden, die an der Stockholmer Börse notiert ist, von 18,7% auf 26,10%. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Produktion und die Lieferung von Ausrüstungen für den Wärmeaustausch, für die Separation und das Fluid Handling.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.03.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.03.2012 weggefallen.

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