Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

ETV Holding AG; GEP II Beteiligungs GmbH; ASTA Holdings GmbH; ASTA Elektrodraht GmbH - BWB/Z-1635 | Bundeswettbewerbsbehörde

ETV Holding AG; GEP II Beteiligungs GmbH; ASTA Holdings GmbH; ASTA Elektrodraht GmbH

BWB/Z-1635

17.01.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die angemeldete Transaktion betrifft die indirekte Übernahme der gesamten Anteile und damit den Erwerb alleiniger Kontrolle an der ASTA Holdings GmbH (Österreich) sowie die Übernahme von 1% an der ASTA Elektrodraht GmbH (die restlichen 99% hält bereits die ASTA Holdings GmbH) durch die GEP II Beteiligungs GmbH (Österreich), einer 100%igen Tochter der Central European Growth IV Beteiligungs-Invest AG (Österreich). Verkäuferin ist die Metrod Berhad Gruppe, Malaysia. Weiters betrifft die angemeldete Transaktion die Übernahme von ca. 29,41% der Geschäftsanteile an der GEP II Beteiligungs GmbH durch die ETV Holding AG, eine zu 100% gehaltene Tochtergesellschaft der Michael Tojner Industrieberatungs und -beteiligungs GmbH. Mit dem Erwerb dieses Minderheitsanteils ist weder der Erwerb gemeinsamer noch alleinige Kontrolle an der GEP II Beteiligungs GmbH verbunden. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Sektor Wickelmaterial für Elektromaschinenbau.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.02.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.02.2012 weggefallen.

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