Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Remondis Aqua GmbH & Co. KG; Eurawasser-Gruppe; Suez Environnement Deutschland GmbH - BWB/Z-1633 | Bundeswettbewerbsbehörde

Remondis Aqua GmbH & Co. KG; Eurawasser-Gruppe; Suez Environnement Deutschland GmbH

BWB/Z-1633

16.01.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Remondis Aqua GmbH & Co. KG, Deutschland (im Folgenden "Remondis Aqua") beabsichtigt, die in der Eurawasser Services und Beteiligungs GmbH & Co. KG, Deutschland (im Folgenden "Eurawasser") und den mit ihr verbundenen Unternehmen zusammengefassten Wasser- und Abwasser-Aktivitäten der Suez Environnement Deutschland GmbH zu erwerben. Zu diesem Zweck soll Remondis Aqua alle Kommanditanteile an Eurawasser sowie alle Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft, der Eurawasser Verwaltungs GmbH, Deutschland erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft technische und kaufmännische Dienstleistungen für Trink- und Brauchwasserversorger und für öffentlich-rechtliche Körperschaften, denen die Abwasserentsorgung obliegt, sowie zugehörige Serviceleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 13.02.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.02.2012 weggefallen.

zurück zur Übersicht