Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Smartrac N.V.; UPM RFID Oy; UPM RFID, Inc.; UPM Raflatec RFID (Guangzhou) Co., Ltd. - BWB/Z-1632 | Bundeswettbewerbsbehörde

Smartrac N.V.; UPM RFID Oy; UPM RFID, Inc.; UPM Raflatec RFID (Guangzhou) Co., Ltd.

BWB/Z-1632

13.01.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Smartrac N.V. beabsichtigt, 100% der Anteile an UPM RFID Oy, UPM RFID, Inc. und UPM Raflatec RFID (Guangzhou) Co., Ltd. von UPM Kymmene Oyj zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von RFID-Inlays und -Labels.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 10.02.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.02.2012 weggefallen.

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