Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Continentale Krankenversicherung a.G.; Mannheimer AG Holding
BWB/Z-1608
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses ist der beabsichtigte mittelbare Erwerb sämtlicher Aktien der Mannheimer AG Holding, Mannheim, Deutschland durch die Continentale Krankenversicherung a.G., Dortmund, Deutschland von der UNIQA International Beteiligungs-Verwaltungs GmbH, Wien (rund 92 %) und aus Streubesitz (rund 8 %). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Lebens- und Nichtlebensversicherungen.
C - HERSTELLUNG VON WAREN
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.01.2012.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 09.01.2012 weggefallen.