Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Conrad Electronic Linz GmbH; digitalo GmbH; AVT Handelsgesellschaft mbH - BWB/Z-1571 | Bundeswettbewerbsbehörde

Conrad Electronic Linz GmbH; digitalo GmbH; AVT Handelsgesellschaft mbH

BWB/Z-1571

07.11.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 75% der Anteile an digitalo GmbH, Luhe-Wildenau, Deutschland und Erwerb eines Teils des Vermögens der AVT Handelsgesellschaft mbH, Butzbach, Deutschland durch Conrad Electronic Linz GmbH, Linz. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftsbereich Einzelhandel von Elektronikprodukten.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.12.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.12.2011 weggefallen.

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