Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Caramba Holding GmbH; KENT Deutschland GmbH; KENT France SAS; KENT International SAS; Barnes Group - BWB/Z-1566 | Bundeswettbewerbsbehörde

Caramba Holding GmbH; KENT Deutschland GmbH; KENT France SAS; KENT International SAS; Barnes Group

BWB/Z-1566

03.11.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Caramba Holding GmbH (Deutschland) beabsichtigt den Erwerb der Geschäftsanteile an folgenden Gesellschaften:KENT Deutschland GmbH, Deutschland; KENT France SAS, Frankreich; KENT International SAS, Frankreich; Barnes Group Belgium SPRL, Belgien; Barnes Group KENT S.L.U., Spanien; Barnes Group Italia s.r.l., Italien; Barnes Group France SAS, Frankreich; Barnes Group Denmark APS, Dänemark; Barnes Group Trading Switzerland Sàrl, Schweiz; Barnes Group Holland B.V., Niederlande. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Vertrieb von Klebstoffen, Dichtungsmitteln, Reinigungschemikalien, Poliermitteln und Werkzeugen an gewerbliche Endverbraucher.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.11.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 30.11.2011 weggefallen.

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