Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

J. Wimmer GmbH; MEDIEN Beteiligungsgesellschaft m.b.H.; Zeta Medienservice GmbH - BWB/Z-1560 | Bundeswettbewerbsbehörde

J. Wimmer GmbH; MEDIEN Beteiligungsgesellschaft m.b.H.; Zeta Medienservice GmbH

BWB/Z-1560

25.10.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Abtretung von 50% der Anteile der Zeta Medienservice GmbH durch die J. Wimmer GmbH und Erwerb derselben durch die MEDIEN Beteiligungsgesellschaft m.b.H., sodass die Zeta Medienservice GmbH in der Folge unter der gemeinsamen Kontrolle von J. Wimmer GmbH und MEDIEN Beteiligungsgesellschaft m.b.H. steht. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftsbereich Medien- und Mediendienstleistungen, insbesondere Online-Werbung und Online-Stellenmarkt.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.11.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.11.2011 weggefallen.

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