Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Imtech N.V.; IMTECH Austria Holding Ges.m.b.H.; Comnet Computer-Netzwerke Gesellschaft m.b.H. - BWB/Z-1557 | Bundeswettbewerbsbehörde

Imtech N.V.; IMTECH Austria Holding Ges.m.b.H.; Comnet Computer-Netzwerke Gesellschaft m.b.H.

BWB/Z-1557

21.10.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb sämtlicher Anteile der Comnet Computer-Netzwerke Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Klosterneuburg durch die Imtech N.V. mit dem Sitz in den Niederlanden (und zwar mittelbar über die IMTECH Austria Holding Ges.m.b.H. mit Sitz in Linz). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftsbereich Handel mit Computer-Netzwerkkomponenten sowie zugehörige Dienstleistungen wie Installation, Konfiguration und Wartung.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.11.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.11.2011 weggefallen.

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