Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Burda Druck GmbH; Karl Rauch Verlag GmbH & Co. KG - BWB/Z-1545 | Bundeswettbewerbsbehörde

Burda Druck GmbH; Karl Rauch Verlag GmbH & Co. KG

BWB/Z-1545

26.09.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Burda Druck GmbH (Hauptstraße 130, 77652 Offenburg, Deutschland) sowie Karl Rauch Verlag GmbH & Co. KG (Grafenberger Allee 82, 40237 Düsseldorf, Deutschland) gründen die B&B Media Services GmbH (Hauptstraße 130, 77652 Offenburg, Deutschland), wobei Burda Druck GmbH und Karl Rauch Verlag GmbH & Co. KG jeweils direkt 50% der Anteile und Stimmrechte an der B&B Media Services GmbH erwerben werden (konzentratives Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Bereich Illustrationsdruck).  Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftsbereich Druck von Zeitschriften, Katalogen und Werbebeilagen (Illustrationsdruck).

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 24.10.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.10.2011 weggefallen.

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