Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

ThyssenKrupp AG; ThyssenKrupp GfT Bautechnik GmbH - BWB/Z-1539 | Bundeswettbewerbsbehörde

ThyssenKrupp AG; ThyssenKrupp GfT Bautechnik GmbH

BWB/Z-1539

15.09.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die ThyssenKrupp AG, Deutschland, welche durch ihre Tochtergesellschaft ThyssenKrupp Materials International GmbH, Deutschland, indirekt bereits 70% der Anteile an der ThyssenKrupp GfT Bautechnik GmbH, Deutschland, hält, beabsichtigt, auch die restlichen 30% der Anteile und damit die alleinige Kontrolle über das Unternehmen einschließlich seiner Tochter- und Beteiligungsgesellschaften zu erwerben. Das Zusammenschussvorhaben betrifft den Vertrieb und die Vermietung von Rammprofilen, Maschinen und Ausrüstungen für den Hafen- und Spezialtiefbau.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 13.10.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 13.10.2011 weggefallen.

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