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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Japan Tobacco Inc.; Haggar Cigarette & Tobacco Factory Ltd. - BWB/Z-1516 | Bundeswettbewerbsbehörde

Japan Tobacco Inc.; Haggar Cigarette & Tobacco Factory Ltd.

BWB/Z-1516

19.08.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Japan Tobacco Inc. beabsichtigt, über seine Tochtergesellschaften JT International Holding BV und Loras Holding BV, Haggar Cigarette & Tobacco Factory Ltd. in der Republik Sudan und Haggar Cigarette & Tobacco Factory Ltd. in der Republik Südsudan im Wege des Anteilserwerbs zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftsbereich Produktion und Verkauf von Tabakprodukten.

C - HERSTELLUNG VON WAREN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.09.2011.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.09.2011 weggefallen.

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