Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Deichmann SE; Dosenbach-Ochsner; Snipes Textil GmbH; Snipes Entwicklungs- und Vertriebs-GmbH; GDH Handels GmbH - BWB/Z-1450 | Bundeswettbewerbsbehörde

Deichmann SE; Dosenbach-Ochsner; Snipes Textil GmbH; Snipes Entwicklungs- und Vertriebs-GmbH; GDH Handels GmbH

BWB/Z-1450

03.06.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Deichmann SE (Essen, Deutschland) beabsichtigt, über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Dosenbach-Ochsner (Dietikon, Schweiz) jeweils 75,1 % der Anteile am Kapital und den Stimmrechten der Snipes Textil GmbH sowie der Snipes Entwicklungs- und Vertriebs-GmbH zu erwerben.Snipes Textil GmbH soll anschließend über eine neu gegründete Tochtergesellschaft (Wien, Österreich) den Teilbetrieb "Snipes Österreich Filialen" bestehend aus den Vermögenswerten von vier Snipes-Filialen in Österreich erwerben ((i) 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49, (ii) 8054 Seiersberg, Shopping City Seiersberg 1, Haus 9, (iii) 9020 Klagenfurt, City Arkaden Klagenfurt Heuplatz 5 und (iv) 6029 Innsbruck, Amraser See Straße 56a). Weiters erwirbt Deichmann sämtliche Geschäftsanteile an der GDH Handels GmbH (Wels, Österreich).Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bekleidungseinzelhandel.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.06.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.06.2011 weggefallen.

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