Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Aktieselskabet af 1/8/2004; AAA United B.V.; Bombay Rayon Fashions Limited - BWB/Z-1444 | Bundeswettbewerbsbehörde

Aktieselskabet af 1/8/2004; AAA United B.V.; Bombay Rayon Fashions Limited

BWB/Z-1444

25.05.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Aktieselskabet af 1/8/2004 (Dänemark) beabsichtigt, über seine 100%ige Tochtergesellschaft AAA United B.V. (Niederlande), Geschäftsanteile sowie eine gemeinsame Beteiligung an dem indischen Unternehmen Bombay Rayon Fashions Limited (Indien) zu erwerben. Bei dem anderen gemeinsam beteiligten Anteilseigner handelt es sich um Janardan Agrawal, Aman Agrawal und Prashant Agrawal (zusammen "Promoters"). AAA United B.V. beabsichtigt, ihren Geschäftsanteil an der Zielgesellschaft in Höhe von 14,1% auf 39,9% und die Promoters von ca. 30,7% auf bis zu 37,62% zu erhöhen. Darüber hinaus beabsichtigen AAA United B.V. und Promoters die Ashwell Holding Company Private Limited (Indien), die bis zu 20% der Geschäftsanteile der Zielgesellschaft erwerben soll, zu gründen. AAA United B.V. beabsichtigt, 98% der Geschäftsanteile und 40% der Stimmrechte in der Ashwell Holding Company Private Limited zu erwerben. Die verbleibenden 2% der Geschäftsanteile sowie 60% der Stimmrechte in der Ashwell Holding Company Private Limited sollen durch die Promoters erworben werden. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftsbereich Großhandel von Damen-, Herren- und Kinderbekleidung.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.06.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.06.2011 weggefallen.

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