Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Burda Druck GmbH; u. e. sebald druck GmbH; schlott Vertrieb GmbH; schlott Gruppe AG - BWB/Z-1420 | Bundeswettbewerbsbehörde

Burda Druck GmbH; u. e. sebald druck GmbH; schlott Vertrieb GmbH; schlott Gruppe AG

BWB/Z-1420

29.04.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Burda Druck GmbH, Hauptstraße 130, 77652 Offenburg, Deutschland, erwirbt Vermögen der u. e. sebald druck GmbH i.I., Mainstraße 20, 90451 Nürnberg, Deutschland, der schlott Vertrieb GmbH i.I., In den Waldstücken 2, 76829 Landau, Deutschland sowie der schlott Gruppe Aktiengesellschaft i.I., Wittlensweilerstraße 3, 72250 Freudenstadt, Deutschland. Der Zusammenschluss betrifft den Bereich Druck von Zeitschriften, Katalogen und Werbebeilagen ("Illustrationsdruck").

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.05.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.05.2011 weggefallen.

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