Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

VWR International GmbH; Trenka Industriebedarf GmbH; Wassmann GmbH - BWB/Z-1403 | Bundeswettbewerbsbehörde

VWR International GmbH; Trenka Industriebedarf GmbH; Wassmann GmbH

BWB/Z-1403

01.04.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

VWR International GmbH (Österreich) beabsichtigt, Vermögenswerte von Trenka Industriebedarf GmbH (Österreich) und von Wassmann GmbH (Österreich) zu erwerben. Der Zusammenschluss betrifft den Bereich Vertrieb von persönlichen Schutzausrüstungsprodukten, Luftfiltern, Sensoren und Industrietoren.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.04.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.04.2011 weggefallen.

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