Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Viessmann Werke GmbH & Co. KG; BDR Thermea Group B.V.; Microgen Engine Corporation Holding B.V. - BWB/Z-1402 | Bundeswettbewerbsbehörde

Viessmann Werke GmbH & Co. KG; BDR Thermea Group B.V.; Microgen Engine Corporation Holding B.V.

BWB/Z-1402

01.04.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die geplanten Transaktionen betreffen den Erwerb von weiteren Anteilen an der Microgen Engine Corporation Holding B.V., Niederlande ("Microgen") durch Viessmann Werke GmbH & Co. KG, Deutschland ("Viessmann) und durch BDR Thermea Group B.V., Niederlande ("BDR"). Durch den Erwerb wird Viessmann den bestehenden Anteil von 4,33% auf 42,19% erhöhen, der bestehende Anteil von BDR wird von 8,67% auf 42,19 erhöht. Mit der Erhöhung der Beteiligung erwerben weder Viessmann noch BDR (gemeinsame) Kontrolle an Microgen. Der Zusammenschluss betrifft den Bereich Motoren für Mikro-Kraftwärmekopplungsanlagen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.04.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.04.2011 weggefallen.

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