Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Pierer GmbH; Knünz GmbH; Durmont Teppichbodenfabrik GmbH - BWB/Z-1366 | Bundeswettbewerbsbehörde

Pierer GmbH; Knünz GmbH; Durmont Teppichbodenfabrik GmbH

BWB/Z-1366

31.01.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Geplanter Erwerb der (mittelbaren) gemeinsamen Kontrolle durch die Pierer GmbH (Wels, Österreich) und die Knünz GmbH (Dornbirn, Österreich) an der Durmont Teppichbodenfabrik GmbH (Hartberg, Österreich) und zwar im Wege des Erwerbs von 100% der Anteile an der Durmont Teppichbodenfabrik GmbH durch die von der Pierer GmbH und der Knünz GmbH gemeinsam kontrollierte KP Invest Beteiligungs GmbH (Wels, Österreich). Betroffener Geschäftszweig: Teppiche für Kraftfahrzeuge und Innenräume.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.02.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.02.2011 weggefallen.

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