Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Mountain Health GmbH; Mountain Clinics GmbH; Psychosomatisches Zentrum Bad Aussee Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mbH; ROMED Austria Klinik Consulting Grundbesitzgesellschaft mbH; Gesellschaft für psychosomatische Therapie und Coaching mbH; Synergie - BWB/Z-1350 | Bundeswettbewerbsbehörde

Mountain Health GmbH; Mountain Clinics GmbH; Psychosomatisches Zentrum Bad Aussee Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mbH; ROMED Austria Klinik Consulting Grundbesitzgesellschaft mbH; Gesellschaft für psychosomatische Therapie und Coaching mbH; Synergie

BWB/Z-1350

07.01.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Mountain Health GmbH, Wien, Österreich und Mountain Clinics GmbH, Wien, Österreich beabsichtigen den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an (i) Psychosomatisches Zentrum Bad Aussee Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mbH, Bad Aussee, Österreich,  (ii) ROMED Austria Klinik Consulting Grundbesitzgesellschaft mbH, Bad Aussee, Österreich, (iii) Gesellschaft für psychosomatische Therapie und Coaching mbH, Bad Aussee, Österreich und (iv) Synergie-Facility Management GmbH, Bad Aussee, Österreich.Betroffener Geschäftszweig: Erbringung von Dienstleistungen im Gesundheitssektor.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.02.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.01.2011 weggefallen.

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