Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Geox AT GmbH; Stiefelkönig Schuhhandels Gesellschaft m.b.H. - BWB/Z-1345 | Bundeswettbewerbsbehörde

Geox AT GmbH; Stiefelkönig Schuhhandels Gesellschaft m.b.H.

BWB/Z-1345

04.01.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Geox AT GmbH, eine 100%ige Tochter der Geox S.p.A., beabsichtigt, den Teilbetrieb "Geox Shops" von der Stiefelkönig Schuhhandels Gesellschaft m.b.H. zu erwerben.Betroffener Geschäftszweig: Einzelhandel für Schuhe.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 31.01.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.01.2011 weggefallen.

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