Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Land Baden-Württemberg; Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke; EnBW Energie Baden-Württemberg AG - BWB/Z-1343 | Bundeswettbewerbsbehörde

Land Baden-Württemberg; Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke; EnBW Energie Baden-Württemberg AG

BWB/Z-1343

03.01.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von gemeinsamer Kontrolle über EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe, Deutschland, durch das Land Baden-Württemberg, gemeinsam mit Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke, Ulm, Deutschland.Betroffener Geschäftszweig: Energiesektor.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.01.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.01.2011 weggefallen.

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