Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Land Burgenland; Republik Österreich; Neusiedler Seebahn - BWB/Z-1341 | Bundeswettbewerbsbehörde

Land Burgenland; Republik Österreich; Neusiedler Seebahn

BWB/Z-1341

30.12.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Neusiedler Seebahn Aktiengesellschaft mit Sitz in Ungarn wird heute vom Land Burgenland und der Republik Österreich gemeinsam kontrolliert. Die Neusiedler Seebahn Aktiengesellschaft verfügt über einen österreichischen und einen ungarischen Betriebsteil. Es ist geplant, dass der österreichische Betriebsteil auf die neu gegründete österreichische Neusiedler Seebahn GmbH übertragen wird, deren Anteile von der Republik Österreich (49,81 %) und dem Land Burgenland (50,19 %) gehalten werden sollen. Zugleich sollen die Anteile an der ungarischen Neusiedler Seebahn Aktiengesellschaft in Zukunft durch die österreichische Neusiedler Seebahn GmbH gehalten werden. Nach Abschluss der Gesamttransaktion werden sowohl die Neusiedler Seebahn GmbH als auch die Neusiedler Seebahn AG wiederum vom Land Burgenland und von der Republik Österreich gemeinsam kontrolliert. Betroffener Geschäftszweig: Nutzungsüberlassung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.01.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.01.2011 weggefallen.

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