Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Pierer GmbH; Knünz GmbH; CROSS Informatik GmbH; Univ.-Prof. Ing. Peter Kotauczek; Elisabeth Kotauczek; Kotauczek´sche Privatstiftung; BEKO HOLDING AG - BWB/Z-1330 | Bundeswettbewerbsbehörde

Pierer GmbH; Knünz GmbH; CROSS Informatik GmbH; Univ.-Prof. Ing. Peter Kotauczek; Elisabeth Kotauczek; Kotauczek´sche Privatstiftung; BEKO HOLDING AG

BWB/Z-1330

15.12.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Geplanter Erwerb der (mittelbaren) gemeinsamen Kontrolle durch die Pierer GmbH (Wels, Österreich) und die Knünz GmbH (Dornbirn, Österreich) an der im Rahmen einer Spaltung neu errichteten CROSS Informatik GmbH (Wels, Österreich), die im Rahmen der Spaltung als übernehmende Gesellschaft hinsichtlich folgender Gesellschaftsanteile fungiert:- 55,71 % der Anteile an der All for One Midmarket AG (Stuttgart, Deutschland),- 53,75% der Anteile an der BRAIN FORCE HOLDING AG (Wien, Österreich) sowie- 43,04% der Anteile an der TRIPLAN AG (Bad Soden, Deutschland).Angemeldet wird weiters der geplante Erwerb der (unmittelbaren) alleinigen Kontrolle durch Univ.-Prof. Ing. Peter Kotauczek (Breitenbrunn am Neusiedlersee, Österreich), Elisabeth Kotauczek (Breitenbrunn am Neusiedlersee, Österreich) und die Kotauczek´sche Privatstiftung (Weinzierl am Walde, Österreich) im Wege der Aufstockung ihrer Anteile an der im Rahmen der Spaltung als übertragende Gesellschaft fungierenden BEKO HOLDING AG (Nöhagen, Österreich) auf insgesamt 74,67%.Betroffener Geschäftszweig: IT-Dienstleistungen.  

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 12.01.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 12.01.2011 weggefallen.

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