Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Caterpillar Inc.; Caterpillar Investment GmbH & Co. KG; MWM Holding GmbH - BWB/Z-1302 | Bundeswettbewerbsbehörde

Caterpillar Inc.; Caterpillar Investment GmbH & Co. KG; MWM Holding GmbH

BWB/Z-1302

22.11.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Caterpillar Investment GmbH & Co. KG, Deutschland, eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft von Caterpillar Inc., USA, beabsichtigt, sämtliche Anteile und damit die alleinige Kontrolle über die MWM Holding GmbH, Deutschland, einschließlich ihrer weltweiten Tochtergesellschaften zu erwerben.Betroffener Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von gasbetriebenen Aggregaten mit Hubkolbenantrieb.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.12.2010.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Das deutsche Bundeskartellamt hat am 09.12.2010 einen Verweisungsantrag nach Artikel 22 FKVO (EG) Nr. 139/2004 an die Europäische Kommission gestellt. Die einzelstaatliche Prüfungsfrist ist damit vorerst gehemmt. Die BWB hat sich jenem Antrag am 20.12.2010 angeschlossen. Weitere EU-Mitgliedsstaatenbehörden erwägen,  ebenfalls einen Antrag zu stellen bzw. sich dem Antrag des Bundeskartellamtes anzuschließen. (COMP/M.6106).

Die Europäische Kommission hat mit Beschluss vom 26.01.2011 festgestellt, dass die Kommission für die Würdigung des vorliegenden Zusammenschlusses die am besten geeignete Behörde sowie der Antrag Österreichs, sich dem von Deutschland gestellten ursprünglichen Antrag auf Verweisung anzuschließen, zulässig ist. Daher habe die Kommission beschlossen, den geplanten Zusammenschluss nach der FKVO zu prüfen.

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