Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Quattro Holding BV; Ovako Wire OY AB - BWB/Z-1293 | Bundeswettbewerbsbehörde

Quattro Holding BV; Ovako Wire OY AB

BWB/Z-1293

16.11.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Quattro Holding BV (Niederlande) beabsichtigt, direkt oder indirekt über eine Tochtergesellschaft, im Wege eines Anteilserwerbs die alleinige Kontrolle über das gesamte operative Geschäft der Ovako Wire OY AB (Finnland) zu erwerben. Betroffener Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Drahtprodukten. Änderung der Zusammenschlussanmeldung vom 18.11.2010: Die Quattro Holding BV (Niederlande) beabsichtigt, direkt oder indirekt über eine Tochtergesellschaft, im Wege eines Anteilserwerbs die alleinige Kontrolle über das gesamte operative Geschäft der Ovako Wire OY AB (seit kurzem FNsteel OY AB), Finnland, zu erwerben.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.12.2010.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 06.12.2010 weggefallen.

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