Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Andritz AG; Ritz Pumpenfabrik GmbH & Co. KG - BWB/Z-1285 | Bundeswettbewerbsbehörde

Andritz AG; Ritz Pumpenfabrik GmbH & Co. KG

BWB/Z-1285

08.11.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 08.11.2010 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Andritz AG (Graz) beabsichtigt, sämtliche Anteile an der Ritz Pumpenfabrik GmbH & Co. KG mit Sitz in Schwäbisch Gmünd (Deutschland) zu erwerben. Betroffener Geschäftszweig: Pumpen im Bereich Wasserversorgung.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.12.2010.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.12.2010 weggefallen.

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