Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Austrian Wind Power GmbH; Enercon GmbH - BWB/Z-1266 | Bundeswettbewerbsbehörde

Austrian Wind Power GmbH; Enercon GmbH

BWB/Z-1266

11.10.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Austrian Wind Power GmbH (Eisenstadt, Österreich) und Enercon GmbH (Aurich, Deutschland) beabsichtigen die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, an dem die Enercon GmbH 60% und die Austrian Wind Power GmbH 40% halten werden. Die Austrian Wind Power GmbH ist eine 100%ige Tochter der Burgenländischen Eelektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG). Zweck des Gemeinschaftsunternehmens ist die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage.Betroffene Geschäftszweige: Erzeugung elektrischer Energie, Windturbinen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.11.2010.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.11.2010 weggefallen.

zurück zur Übersicht