Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Holtzbrinck Digital GmbH; Dover Street VII L.P. - BWB/Z-1262 | Bundeswettbewerbsbehörde

Holtzbrinck Digital GmbH; Dover Street VII L.P.

BWB/Z-1262

08.10.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Indirekter Erwerb von 46,2 % an Holtzbrinck Ventures GmbH, Deutschland, und Holtzbrinck Ventures NM GmbH, Deutschland, durch Dover Street VII L.P., USA, von Holtzbrinck Digital GmbH, Deutschland, welche mit 46,2 % indirekt beteiligt bleibt. Betroffener Geschäftszweig: SMS-Dienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.11.2010.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.11.2010 weggefallen.

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