Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Gilde Buy-Out Management Holding B.V.; CID Lines N.V. - BWB/Z-1249 | Bundeswettbewerbsbehörde

Gilde Buy-Out Management Holding B.V.; CID Lines N.V.

BWB/Z-1249

16.09.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gilde Buy-Out Management Holding B.V. (Niederlande) beabsichtigt, indirekt durch einen Erwerb von Anteilen an einem neu zu gründenden Akquisitionsvehikel ("New-Co"), eine Mehrheitsbeteiligung und damit indirekt die alleinige Kontrolle über CID Lines N.V. (Belgien) zu erwerben.Betroffener Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Hygieneprodukten (insbesondere Reinigungs- und Desinfektionsmittel) für die landwirtschaftliche Produktion, die Transportindustrie (Auto- und Lastwagenwäsche) und die Lebensmittelindustrie.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.10.2010.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.10.2010 weggefallen.

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