Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

EQT V Fund; Bohlen Doyen Bauunternehmung GmbH - BWB/Z-1245 | Bundeswettbewerbsbehörde

EQT V Fund; Bohlen Doyen Bauunternehmung GmbH

BWB/Z-1245

08.09.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

EQT V Fund mit Sitz in St. Peter Port (Guernsey) beabsichtigt, alleinige Kontrolle über die Bohlen Doyen Bauunternehmung GmbH mit Sitz in Wiesmoor (Deutschland) zu erwerben. Die Transaktion soll im Wege der SAG GmbH, einer Tochtergesellschaft der EQT-Gruppe, erfolgen. Betroffener Geschäftszweig: Bau und Instandhaltung von Rohren.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.10.2010.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 06.10.2010 weggefallen.

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