Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Sony Music Entertainment Germany GmbH; DEAG Concerts GmbH; Hertlein Veranstaltungs GmbH - BWB/Z-1234 | Bundeswettbewerbsbehörde

Sony Music Entertainment Germany GmbH; DEAG Concerts GmbH; Hertlein Veranstaltungs GmbH

BWB/Z-1234

27.08.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Sony Music Entertainment Germany GmbH (Deutschland) und die DEAG Concerts GmbH (Deutschland) beabsichtigen, über die neu gegründete, paritätisch gehaltene GOLD Entertainment GmbH (Deutschland) gemeinsam 66,67% der Anteile und damit die gemeinsame Kontrolle an der Manfred Hertlein Veranstaltungs GmbH (Deutschland) zu erwerben. Betroffener Geschäftszweig: Organisation und Durchführung von Live-Entertainment-Veranstaltungen (z.B. Musikveranstaltungen, Comedy, Kabarett, Show, Sportshow, Theater, Zirkus).

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 23.09.2010.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.09.2010 weggefallen.

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