Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

OBI Bau- und Heimwerkermärkte Systemzentrale GmbH; imo Markt Gesellschaft m.b.H. - BWB/Z-1196 | Bundeswettbewerbsbehörde

OBI Bau- und Heimwerkermärkte Systemzentrale GmbH; imo Markt Gesellschaft m.b.H.

BWB/Z-1196

15.06.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die zur Unternehmensgruppe Tengelmann gehörende OBI AG, Deutschland, beabsichtigt, indirekt durch ihre 100%ige österreichische Tochtergesellschaft OBI Bau- und Heimwerkermärkte Systemzentrale GmbH, sämtliche Geschäftsanteile und damit die alleinige Kontrolle über die imo Markt Gesellschaft m.b.H., Österreich, zu ewerben. Betroffener Geschäftszweig: Einzelhandel mit Produkten für den Bau- und Heimwerkerbedarf.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 12.07.2010.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 01.07.2010 weggefallen.

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