Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

SCA Timber AB; AB Persson Invest; Primaskog Nord AB; Rödins Trävaru AB - BWB/Z-1171 | Bundeswettbewerbsbehörde

SCA Timber AB; AB Persson Invest; Primaskog Nord AB; Rödins Trävaru AB

BWB/Z-1171

11.05.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

SCA Timber AB (Sundsvall, Schweden) beabsichtigt, ein sich in Schweden befindendes Sägewerk in seine 50%-Tochtergesellschaft Gällö Timber AB (Gällö, Schweden) einzubringen. Der andere 50%-Gesellschafter von Gällö Timber AB ist AB Persson Invest (Östersund, Schweden).AB Persson Invest beabsichtigt parallel, in Gällö Timber AB zwei schwedische Sägewerke sowie 50% der Anteile an Primaskog Nord AB (Svenstavik, Schweden) einzubringen.Die Transaktion und die dieser Transaktion zugrunde liegenden Vereinbarungen werden dazu führen, dass SCA Timber AB einerseits Gällö Timber AB alleine kontrollieren wird und andererseits (über Gällö Timber AB) Primaskog Nord AB gemeinsam mit dem anderen bestehenden 50%-Gesellschafter Rödins Trävaru AB (Svenstavik, Schweden) kontrollieren wird.Betroffener Geschäftszweig: Holzprodukte.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 08.06.2010.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 02.06.2010 weggefallen.

zurück zur Übersicht