Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

UniCredit Bank Austria AG; Bank Austria Global Information Services GmbH; s IT Solutions AT Spardat GmbH; Informations-Technologie Austria GmbH - BWB/Z-1161 | Bundeswettbewerbsbehörde

UniCredit Bank Austria AG; Bank Austria Global Information Services GmbH; s IT Solutions AT Spardat GmbH; Informations-Technologie Austria GmbH

BWB/Z-1161

30.04.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Aufstockung der unmittelbaren Beteiligung der UniCredit Bank Austria AG an der Informations-Technologie Austria GmbH auf zukünftig 50% und Abspaltung des Geschäftsanteils an der Bank Austria Global Information Services GmbH von der Informations-Technologie Austria GmbH auf die UniCredit Bank Austria AG, des Teilbetriebes, der Leistungen für die UniCredit Bank Austria AG erbringt, von der Informations-Technologie Austria GmbH auf die Bank Austria Global Information Services GmbH und des Teilbetriebes, der Leistungen für die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG erbringt samt der Beteiligungen an der Informations-Technologie Austria SK spol.s.r.o. und an der Informations-Technologie Austria CZ.s.r.o., von der Informations-Technologie Austria GmbH auf die s IT Solutions AT Spardat GmbH.Betroffener Geschäftszweig: IT Services.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.05.2010.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.05.2010 weggefallen.

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