Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H.; Wienstrom GmbH - BWB/Z-1159 | Bundeswettbewerbsbehörde

evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H.; Wienstrom GmbH

BWB/Z-1159

30.04.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H. (Maria Enzersdorf) und Wienstrom GmbH (Wien) beabsichtigen die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, an dem jeweils 50% gehalten werden. Zweck des Gemeinschaftsunternehmens ist die Errichtung und der Betrieb eines Windparks.Betroffener Geschäftszweig: Erzeugung von Strom.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.05.2010.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.05.2010 weggefallen.

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