Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG; Dr. Oetker Dekor Sp. z o.o.; Schwartauer Werke GmbH & Co. KGaA - BWB/Z-1145 | Bundeswettbewerbsbehörde

Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG; Dr. Oetker Dekor Sp. z o.o.; Schwartauer Werke GmbH & Co. KGaA

BWB/Z-1145

06.04.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb des Teilgeschäftsbereichs Backdekorprodukte der Schwartauer Werke GmbH & Co. KGaA durch die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG sowie Erwerb einiger Produktionsanlagen des Teilgeschäftsbereichs Backdekorprodukte der Schwartauer Werke GmbH & Co. KGaA durch die Dr. Oetker Dekor Sp. z o.o., Plock (Polen). Betroffener Geschäftszweig: Markt für Backbedarfsprodukte für Haushalte.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.05.2010.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.05.2010 weggefallen.

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