Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Westdeutsche Allgemeine Zeitungsverlag GmbH & Co. Zeitschriften- und Beteiligungs-KG; Burda GmbH; Burda Medien Vertrieb GmbH; MZV Moderner Zeitschriften-Vertrieb GmbH & Co KG; MZV Export-Import Zeitschriften-Vertrieb GmbH & Co. KG - BWB/Z-1105 | Bundeswettbewerbsbehörde

Westdeutsche Allgemeine Zeitungsverlag GmbH & Co. Zeitschriften- und Beteiligungs-KG; Burda GmbH; Burda Medien Vertrieb GmbH; MZV Moderner Zeitschriften-Vertrieb GmbH & Co KG; MZV Export-Import Zeitschriften-Vertrieb GmbH & Co. KG

BWB/Z-1105

08.01.2010

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Übertragung des Zeitschriftenvertriebs der Burda Medien Vertrieb GmbH, Offenburg, Deutschland, auf MZV Moderner Zeitschriften-Vertrieb GmbH & Co KG und MZV Export-Import Zeitschriften-Vertrieb GmbH & Co. KG, beide Eching, Deutschland. An MZV Moderner Zeitschriften-Vertrieb GmbH & Co KG und MZV Export-Import Zeitschriften-Vertrieb GmbH & Co. KG werden die (bislang alleine kontrollierende) WAZ Mediengruppe und die Hubert Burda Gruppe mit jeweils 40% beteiligt sein.Betroffener Geschäftszweig: Pressevertrieb.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.02.2010.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.02.2010 weggefallen.

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